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   OLG Brandenburg, 03.11.2008 - 1 Ws 141/08   

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https://dejure.org/2008,26587
OLG Brandenburg, 03.11.2008 - 1 Ws 141/08 (https://dejure.org/2008,26587)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2008 - 1 Ws 141/08 (https://dejure.org/2008,26587)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. November 2008 - 1 Ws 141/08 (https://dejure.org/2008,26587)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Einhaltung der Jahresfrist der Überprüfung von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; ; StGB § 63; ; StGB § 67e

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2008 - 1 Ws 141/08
    Die Missachtung der Fristvorschrift durch nicht vertretbare Untätigkeit des zuständigen Gerichts verletzt das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG NStZ-RR 05, 92, 93 ff.).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 104 Abs 1 durch die Anordnung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.11.2008 - 1 Ws 141/08
    Ihre Missachtung kann Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt (zuletzt BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Entscheidung vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 die Überprüfung der Sicherungsverwahrung betreffend).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 1 Ws 70/09

    Strafrechtliche Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus:

    Das Versäumnis der Strafvollstreckungskammer, die angefochtene Entscheidung erst drei Monate nach Ablauf der Jahresfrist schriftlich abzufassen und einen weiteren Monat später zuzustellen, ist jedoch angesichts dessen, dass die Fristüberschreitung noch als relativ mäßig anzusehen ist und sich zudem die Situation des Beschwerdeführers seit September 2008 - mit Blick auf sein Schreiben vom 11. März 2009 - offenbar nicht entscheidend verändert hat, nicht geeignet, die Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer zu begründen (vgl. so auch Senatsbeschluss vom 03. November 2008 - 1 Ws 141/08 -).
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